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   BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93   

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https://dejure.org/1994,1599
BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93 (https://dejure.org/1994,1599)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93 (https://dejure.org/1994,1599)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1750/93 (https://dejure.org/1994,1599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrechtliche Würdigung von Gefangenenbriefen und Meinungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gefangenenbriefe - Disziplinarrechtliche Würdigung - Meinungsfreiheit - Sanktionen - Allgemeine Gesetze - Drastisches Einbringen - Klärung von Mißständen - Auszugsweise Einführung - Anlaß und Umstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 383
  • NStZ 1994, 300
  • NStZ 1995, 435
  • StV 1994, 437
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Es dürfen deshalb nicht Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, die die Schuld des Strafgefangenen übersteigen (zum Schuldgrundsatz vgl. BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197 f.]; 45, 187 [228]; 50, 205 [214 f.]).

    Es ist vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dann besonderen Schutz verdient, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Mißstände eingesetzt wird (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Als grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen die in §§ 82, 102 ff. StVollzG ihrerseits im Lichte der von ihnen eingeschränkten Grundrechte ausgelegt und angewandt werden, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208); 82, 272 [280]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Es dürfen deshalb nicht Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, die die Schuld des Strafgefangenen übersteigen (zum Schuldgrundsatz vgl. BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197 f.]; 45, 187 [228]; 50, 205 [214 f.]).
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Es dürfen deshalb nicht Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, die die Schuld des Strafgefangenen übersteigen (zum Schuldgrundsatz vgl. BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197 f.]; 45, 187 [228]; 50, 205 [214 f.]).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Auch gibt das Gericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder, wonach bei Äußerungen mit einem Beitrag zum politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage auch Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, grundsätzlich hingenommen werden muß (vgl. BVerfGE 82, 272 [282] m.w.N.) Soweit das Gericht dann aber feststellt, daß diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen, und seine Prüfung abbricht, verkennt es offensichtlich, daß auch Äußerungen in der hier gegebenen Situation dem Schutz der Meinungsfreiheit in besonderem Maße unterliegen, Art. 5 Abs. 1 GG in dieser Funktion grundsätzlich also auch dem Beschwerdeführer gestattete, sein Anliegen drastisch einzubringen.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Es dürfen deshalb nicht Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, die die Schuld des Strafgefangenen übersteigen (zum Schuldgrundsatz vgl. BVerfGE 6, 389 [439]; 25, 44 [54 f.]; 28, 191 [197 f.]; 45, 187 [228]; 50, 205 [214 f.]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Erst auf der Grundlage einer solchen Klärung kann das Recht auf freie Meinungsäußerung des Gefangenen gegen die Belange des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfGE 40, 276 [284 f.]) sachgerecht abgewogen werden.
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Denn die Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahmen kann bei zukünftigen Prognoseentscheidungen über seine Person bzw. bei der Festsetzung weiterer Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein, so daß die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigen (zu den Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, vgl. BVerfGE 81, 138 [140 f]).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93
    Damit hat er auch einen Verstoß gegen das bereits von der Strafvollstreckungskammer in Betracht gezogene Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als möglich dargelegt und dem Begründungserfordernis des § 92 BVerfGG entsprochen (vgl. BVerfGE 85, 214 [217]).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

  • BVerfG, 13.02.1973 - 2 BvL 8/71

    Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Androhung von Freiheitsstrafe in § 56

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich insoweit bereits daraus, dass die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme bei zukünftigen Prognoseentscheidungen und bei der Festsetzung eventueller künftiger derartiger Maßnahmen von Bedeutung sein kann (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 1994 - 2 BvR 1723/93 -, StV 1994, S. 263, und vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1750/93 -, StV 1994, S. 437 ).
  • OLG Stuttgart, 04.10.2010 - 4 Ws 184/10

    Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangenen: Beleidigung eines

    Als grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen die §§ 82, 102 ff StVollzG im Lichte der von ihnen eingeschränkten Grundrechte ausgelegt und angewendet werden (so BVerfG NStZ 1994, 300 [301]).

    Allgemein ist dem Grundsatz der Schuldangemessenheit der Sanktion Rechnung zu tragen (so BVerfG NStZ 1994, 300 [301]).

  • KG, 20.09.1996 - 1 Ss 204/96
    Zu beachten ist weiterhin, daß im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden abgegebene Äußerungen in gesteigertem Maße dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG unterliegen, da sie der Klärung und Überprüfung möglicher Mißstände im Bereich der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 300, 301).
  • KG, 12.02.2019 - 5 Ws 4/19

    Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene - Neuregelung durch Berliner

    Februar 1994 - 2 BvR 1750/93 -, juris Rdnr. 11, 31.
  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Die dabei im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden abgegebenen Äußerungen unterliegen in gesteigertem Maße dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , da sie der Klärung möglicher Missstände im Bereich der öffentlichen Gewalt dienen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 300, 301 [BVerfG 11.02.1994 - 2 BvR 1750/93] ; KG StV 1997, 485, 487; vgl. auch BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ).
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